Ein südkoreanisches Bezirksgericht hat die Anklage wegen Verstößen gegen das Wertpapierrecht durch den ehemaligen CEO und Mitbegründer von Terraform Labs, Hyun-seong Shin, abgewiesen. Im Rahmen der Urteilsfindung hat das Gericht die Terra-Kryptowährung LUNA nicht als Wertpapier eingestuft.

Das südliche Bezirksgericht in Seoul wies den Anttrag der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahmung von Shins Vermögen und dessen Verhaftung aufgrund von Verstößen gegen das Wertpapiergesetz ab. Die Staatsanwaltschaft argumentierte in der entsprechenden Klage nicht nur, dass die betrügerischen Transaktionen von Terra gegen das Kapitalmarktgesetz verstoßen, sondern dass sich Shin auch dem Vermögensbetrug schuldig gemacht habe, weshalb eine Beschlagnahmung von dessen Privatvermögen gerechtfertigt seien.

Eine von Google übersetzte Version der Erklärung des Gerichts gibt an:

„Es ist schwierig, die Kryptowährung LUNA als Investitionsprodukt nach dem Kapitalmarktgesetz einzustufen.“

Das Gericht lehnt den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme des Vermögens des Angeklagten ab und begründet, dass es schwierig nachzuweisen sei, dass das betreffende Vermögen „durch eine Straftat oder durch einen aus einer Straftat erworbenen Vermögenswert entstanden ist“.

Das Besondere am jüngsten Urteil ist, dass in diesem kategorisch festgestellt wird, dass die Terra-Kryptowährung LUNA kein Wertpapier ist. Andere Gerichte haben eine solche Entscheidung bisher mit vorsichtigen Formulierungen wie „die Rechtslage ist uneindeutig“ und „es ist fraglich, ob das Kapitalmarktgesetz hier angewendet werden kann“, wiederholt umschifft.

Der Anwalt des ehemaligen Geschäftsführers erklärte, das Gericht habe die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls gegen seinen Mandanten und Personen, die mit dem Fall in Verbindung stehen, abgelehnt. Er fügte hinzu, dass LUNA aufgrund des neuen Gerichtsurteils nicht länger ohne Weiteres als Anlageprodukt betrachtet werden könne.

Das Gerichtsurteil macht die Terra-LUNA-Saga jetzt zu einem Fall von Betrug und Veruntreuung, und nicht zu einem Verstoß gegen das Kapitalmarktgesetz. Die Staatsanwaltschaft pocht nichtsdestotrotz weiterhin auf den letztgenannten Aspekt und hat entsprechend Berufung beim Obersten Gerichtshof eingelegt.