Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat am 7. Februar eine Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche verabschiedet. Unter Hinweis auf ein zusätzliches Risiko wird der Schwellenwert für nicht identifizierte Krypto-Tauschgeschäfte von 5.000 CHF auf 1.000 CHF (ca. 1.020 USD) gesenkt.

Die Bestimmung folgt auf die Verabschiedung des neuen Finanzdienstleistungsgesetzes und des Gesetzes über Finanzinstitutionen, welches am 1. Januar in Kraft getreten ist. Die FINMA hat die revidierte Verordnung als Antwort auf diese Gesetze eingeführt und führt bis zum 9. April eine Vernehmlassung der Nachfolgeregelung durch.

Eine der wichtigsten Änderungen gegenüber der neuen Bestimmung ist die Normalisierung der nationalen Vorschriften der Schweiz mit der Financial Action Task Force oder den Richtlinien der FATF ab Juni 2019. Das internationale Gremium hat eine maximale Transaktionsgrenze von 1.000 Dollar für nicht identifizierte Kryptobörsen-Operationen festgelegt.

Alle Finanzanbieter, die an Transaktionen mit Kryptowährungen beteiligt sind, müssen Daten über jeden sammeln, der Geschäfte im Wert von mehr als 1.000 Dollar initiiert. Die Informationen müssen den Behörden regelmäßig zur Überprüfung vorgelegt werden.

Die Initiative ist Teil eines globalen Trends zur strengeren Regulierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche. Mit der Umsetzung der Richtlinie "trägt die FINMA den erhöhten Geldwäscherei-Risiken" bei Kryptogeld-Transaktionen "Rechnung", so die FINMA in ihrer Medienmitteilung.

Die Europäische Union hat zudem ihre Fünfte Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche (5AMLD) umgesetzt, welche dieses Jahr in Kraft getreten ist. Die neue Verordnung betrifft speziell einige Arten von Transaktionen in Kryptowährung, und schreibt insbesondere eine strenge Berichterstattung über Kundeninformationen vor.