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Bitcoin und andere Kryptowährungen sind aus steuerlicher Sicht Besitz. Das kann sehr ärgerlich sein, da für so gut wie jede Überweisung Steuern anfallen. Selbst ein Tausch von Krypto gegen Krypto kann laut der Steuerregelung nicht als ein steuerfreier Austausch betrachtet werden.

Für die Versteuerung werden Überweisungen als Verkäufe behandelt, außer man findet einen anderen Weg, um Kryptowährungen steuerfrei zu übertragen. Die Tatsache, dass die Finanzbehörde IRS Krypto als Besitz einstuft, könnte Anlass dazu geben, das Konzept von Eigentum zu überdenken.

Wenn man Krypto für jemanden anderen aufbewahrt, gehört es tatsächlich einem selbst oder nicht? In anderen Worten: Wenn Sie Krypto für jemand anderes halten, wer muss die Steuern bezahlen? Die Antwort könnte nicht 100 Prozent eindeutig sein.

Beginnen wir mit der Annahme, dass die staatliche Einkommenssteuerpflicht generell für gesetzliches Eigentum gilt. Die Probleme hierbei können sehr faktisch ausfallen. Die Zahlungspflicht kann für den gelten, der die Kontrolle über den Besitz hat. Dieser erhält die Vorteile und Belastungen die damit einhergehen. Dasselbe kann bei Bankkonten passieren.

Es mag zwar einen eigentlichen Eigentümer geben, doch das Geld kann dennoch für jemand anderes aufbewahrt werden. Wer nun die Steuern für die Zinsen bezahlen muss, könnte fraglich sein. Was die Sachlage noch verwirrender macht, ist die Tatsache, dass gesetzliches Eigentum und wirtschaftliches Eigentum nicht immer das gleiche sind. Die IRS kann versuchen den wirtschaftlichen Eigentümer eines Kontos zu besteuern, unabhängig davon, welche rechtlichen Ansprüche dieser auf das Geld unter dem jeweils maßgeblichen Gesetz hat. Die staatliche Einkommenssteuerpflicht wird vermutlich auf Grundlage der Gesetze des maßgeblichen rechtlichen Zuständigkeitsbereichs festgelegt.

Aber die IRS und die Gerichte sehen oft über den Rand der lokalen Gesetzgebung hinaus, um der Partei Steuern aufzuerlegen, die der wirtschaftliche Eigentümer ist. Es gab einen Fall, bei dem ein Mann als wirtschaftlicher Eigentümer eines Bankkontos unter die Einkommenssteuer gefallen ist. Und das, obwohl er nicht der gesetzliche Eigentümer des Kontos war. Umgekehrt, sollte man keine Steuer zahlen müssen, wenn man nur etwas für jemanden aufbewahrt.

Wenn jemand "ein Eigentum nur als Agent besitzt, dann ist aus steuerlicher Sicht der Auftraggeber und nicht der Agent der Eigentümer", wie es in einem Steuerfall hieß.  Ein nominaler Eigentümer ist nicht der Eigentümer im Sinne der staatlichen Einkommenssteuer.

Generell sollte der Auftraggeber Steuern für das Einkommen bezahlen, auch wenn der Agent mit eingetragen ist. Der oberste Gerichtshof sagte, dass "das Gesetz die Steuerpflicht eines Eigentums, das von einem Agenten aufbewahrt wird, dem Auftraggeber auferlegt." Das Gericht betonte nochmals die Safe-Harbor-Prinzipien einer Drei-Parteien-Agentur. Unter diesen wird man aus steuerlicher Sicht nicht als Eigentümer betrachtet, wenn:

  1. Gleichzeitig mit dem Erhalt des Vermögenswertes ein schriftlicher Agenturvertrag mit dem Agenten geschlossen wurde;
  2. Der Agent hinsichtlich des Vermögenswertes stets ausschließlich als Agent agiert;
  3. Der Agent lediglich als Agent bei allen Geschäften mit Dritten behandelt wird, die sich auf den Vermögenswert beziehen.

Was, wenn man nicht alle drei Bedingungen erfüllt? Glücklicherweise hat das Finanzgericht gesagt, dass diese Aspekte nicht exklusiv sind. Auch ein mündlicher Agenturvertrag könnte genügen. Doch wenn es zu einem Steuerstreit kommt, hätte man das wohl doch lieber schriftlich.

Nehmen wir an, es handelt sich tatsächlich um eine Agententätigkeit. Der Agent sollte keine Steuern für Einkommen bezahlen müssen, über das er keine Kontrolle hat und von dem er keine Vorteile hat. Das Finanzgericht definiert wirtschaftliches Eigentum als die "Freiheit, mit dem Geld auf dem Konto tun zu können, was man möchte." Gerichte könnten unter anderem folgende Faktoren einbeziehen: (1) welche Partei genießt die wirtschaftlichen Vorteile des Eigentums; (2) welche Partei hat den Besitz und die Kontrolle; und (3) die Absichten der Parteien.

Der Steuerzahler hat vier Bankkonten im Namen seiner vier Kinder eröffnet. Er hat Geld in die Konten eingezahlt und es später aber abgehoben, um seine Geschäftstätigkeit zu erleichtern. Er behauptet weiterhin, dass seine Kinder die Eigentümer der vier Konten sind, daher hat er kein Einkommen angegeben, das diese generiert haben.

Die IRS sagte, dass Steuern fällig wären. Doch der Vater argumentierte, dass die Konten ausschließlich seine Kinder begünstigen. Er behauptete, dass die Abhebungen lediglich einen Kredit darstellen und zurückgezahlt werden. Es ist wenig überraschen, dass das Finanzgericht entschied, dass der Vater der wirtschaftliche Eigentümer war, daher musste er Steuern bezahlen. Das Gericht begründete seine Entscheidung folgendermaßen:

"Unsere Entscheidung basiert auf der Identität des tatsächlichen Eigentümers des Einkommen erzielenden Eigentums. Bei einer solchen Untersuchung betrachten wir nicht das rechtliche Eigentum sondern das wirtschaftliche Eigentum. Aus der Kontrolle über das Eigentum und den Genuss der wirtschaftlichen Vorteile geht der wahre Eigentümer hervor. Wenn Transaktionen unter Familienmitgliedern getätigt werden, muss die Ausführung von diesen genau geprüft werden. Denn ansonsten wird eine wirtschaftliche Einheit schlichtweg in zwei oder mehr Einheiten vervielfältigt."

"Wir glauben zwar, dass der Steuerzahler langfristig gute Absichten hatte, aber dennoch war dieser laut unseren Ermittlungen der Eigentümer dieser Konten während der betreffenden Jahre. Der Umstand, dass der Steuerzahler das Geld als letztendliches Eigentum seiner Kinder betrachtete, ändert nichts am Sachstand der tatsächlichen Kontrolle, die er über diese Gelder in den betreffenden Jahren hatte. Der Zugang des Steuerzahlers und die Nutzung des Geldes auf den Konten der Kinder, um seine Geschäftstätigkeit zu erleichtern, machen ihn zum konstruktiven Eigentümer dieses Geldes. Daher entscheiden wir, dass er auf jegliches Einkommen, dass er mit den Konten der Kinder erzielt, Steuern bezahlen muss..."

Die Ansichten und Interpretationen in diesem Artikel sind die des Autors und stellen nicht zwangsläufig die Ansichten von Cointelegraph dar.

 

Robert W. Wood ist ein Anwalt für Steuerrecht und vertritt Klienten international in den Büros der Wood LLP in San Francisco (www.WoodLLP.com). Er ist Autor von zahlreichen Büchern zum Steuerrecht und schreibt häufig über Steuerangelegenheiten für Forbes.com, Tax Notes und andere Publikationen. Dieser Artikel soll keine Rechtsauskunft darstellen.

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