Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird Non-Fungible Tokens (NFTs) zunächst nicht als Wertpapiere einstufen, statt einer Generallösung soll die Einstufung je nach Einzelfall entschieden werden.
Die entsprechende Absicht beim Umgang mit NFTs kommuniziert die BaFin am 8. März in ihrem BaFinJournal. Demnach erfüllen NFTs bisher nicht die aufsichtsrechtlichen Kriterien, um als Wertpapiere zu gelten. Allerdings betont die Behörde zugleich, dass NFTs in zukünftigen Szenarien als Wertpapiere eingestuft werden könnten, wenn „zum Beispiel 1.000 NFT die gleichen Rückzahlungs- und Zinsansprüche verkörpern“.
In diesem Kontext gibt die BaFin noch zu bedenken, dass NFTs auch „vermögensmäßige Rechte, wie zum Beispiel Ausschüttungsversprechen, beinhalten könnten“, durch die diese wiederum als Vermögensanlage erkannt werden würden.
Auf Grund der vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten für NFTs bevorzugt die Finanzaufsicht eine Einstufung abhängig vom Einzelfall. Dabei hält es die BaFin generell für wahrscheinlicher, dass NFTs als Investitionsobjekt eingestuft werden denn als „Kryptowert“. Die fehlende Standardisierung würde zudem eine Einordnung als „E-Geld“ verhindern.
Angesichts dieser komplexen Sachlage geht die BaFin nach der momentanen Ausprägung von NFTs davon aus, dass diese nicht unter das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) fallen. Für die geltenden Geldwäschebestimmungen sind Non-Fungible Tokens überwiegend wohl auch nicht relevant, solange diese nicht „Gegenstand von Finanzdienstleistungen“ sind. Sofern NFTs jedoch als „Kryptowerte“ eingestuft werden, gelten für diese wiederum ebenfalls die Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG).
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