Ab dem 1. Januar 2023 ist die Vermarktung, der Vertrieb und Verkauf von Futures an Kleinanleger mit Sitz in Deutschland von der Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) untersagt.
Abweichend von der ursprünglichen Entwurfsfassung vom Februar 2022 sieht die veröffentlichte Allgemeinverfügung jedoch Ausnahmen vor. So bleibt der Handel mit Futures zu Absicherungszwecken für Kleinanleger unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Ausnahmen bei Risikoabsicherung und Kontrakten ohne Nachschusspflicht
Die Ausnahmeregelung erlaubt den Handel mit Terminkontrakten immer dann, wenn damit realwirtschaftliche Kursrisiken abgesichert werden. Diese Absicht ist vorab der depotführenden Bank beziehungsweise dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen mitzuteilen. Diese Ausnahmeregelung wurde im Hinblick auf die Bedeutung der Kontrakte zur Absicherung für Agrarbetriebe und andere Wirtschaftsunternehmen geschaffen. Agrarbetriebe benutzen Futures beispielsweise dazu, um Preisschwankungen bei Weizen, Schweinen, Kartoffeln, Raps oder anderen Agrarprodukten über Warentermingeschäfte abzusichern.
Eine weitere Ausnahme besteht dann, wenn die Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Nachschusspflicht vertraglich ausschließen und Anleger somit maximal den investierten Betrag verlieren können, wie es beispielsweise bei bedingten Terminkontrakten im Optionsscheinhandel der Fall ist. Für den Übergang sind von der BaFin-Maßnahme auch Future-Kontrakte ausgenommen, mit denen Positionen abgewickelt und geschlossen werden, die vor Inkrafttreten der Allgemeinverfügung eröffnet wurden.
Bitcoin Futures wie die von FTX sind derzeit von dieser Allgemeinverfügung der BaFin nicht betroffen, da diese keine Auswirkungen auf Wertpapier-Transaktionen außerhalb Deutschlands hat.
Gefahr von Nachschusspflichten
Der Handel mit Futures kann für Kleinanleger unkalkulierbare Risiken bergen. Bei Nachschusspflichten sind bei negativen Kursentwicklungen zusätzliche Einzahlungen von weiterem Kapital notwendig, die weit über den investierten Betrag hinausgehen können. Der Verlust kann bei bestehender Nachschusspflicht auf ein Vielfaches des eingesetzten Betrages ansteigen. Die BaFin reagiert damit auf die zunehmend angebotenen Mini- und Micro-Future-Produkte, die sich speziell an Kleinanleger richten. Mit dieser Intervention will die Aufsichtsbehörde sicherstellen, dass sich Verluste von Kleinanlegern beim Future-Handel auf den investierten Betrag beschränken.
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