Die Republik Georgien hat Kryptowährungen von der Mehrwertsteuer befreit, wie Bitcoin.com am 13. Juli berichtete.

Laut dem Bericht unterzeichnete der georgische Finanzminister Nodar Khaduri kürzlich einen Gesetzesentwurf zur Regulierung der Besteuerung von Unternehmen, die Kryptowährungen handeln oder minen. Das Gesetz ist Ende Juni in Kraft getreten. Die Definition der dezentralen Währung, die der Gesetzentwurf vorlegt, ist wie folgt:

„Kryptowährungen sind digitale Assets, die elektronisch ausgetauscht werden und auf einem dezentralen Netzwerk basieren. Ihr Austausch erfordert keinen verlässlichen Vermittler und sie werden mithilfe der Distributed-Ledger-Technologie verwaltet.“

Mit der Einführung des Gesetzes können die Bürger Georgiens Kryptowährungen gegen Fiat-Währungen umtauschen, ohne dass die Transaktion der Mehrwertsteuer unterliegt. Dennoch wies Khaduri darauf hin, dass die georgische Lari das gesetzliche Zahlungsmittel in Georgien bleiben wird und dass das Land – genau wie ausländische Fiat-Währungen – die Verwendung von Kryptos für Zahlungen nicht zulassen wird.

In dem Artikel wird weiter ausgeführt, dass Mining-Unternehmen weiterhin Mehrwertsteuer zahlen müssen, außer, sie sind im Ausland registriert. Dies kann durchaus zu einer Verlagerung lokaler Mining-Unternehmen führen.

Wie Cointelegraph im Oktober 2015 berichtete, entschied der Europäische Gerichtshof in einem wegweisenden Urteil, dass der Bitcoin-Umtausch von der Mehrwertsteuer befreit war. Im folgenden Monat kommentierte Stefano Capaccioli, ein auf Gold und Kryptowährungen spezialisierten italienischen Anwalt, in einem Gastbeitrag auf Cointelegraph das Urteil:

„Die Entscheidung ist von historischer Bedeutung: Sie klärt alle Zweifel und beseitigt die Verwirrung in Bezug auf die Anwendbarkeit von Verbrauchsteuern auf Bitcoin, da Kryptowährungen als einfaches Zahlungsmittel betrachtet werden und unter MwSt-Gesichtspunkten einer Fremdwährung ähneln. [...] Das Urteil ist ein praktischer Beweis dafür, dass Bitcoin keiner spezifischen Regulierung bedarf, sondern nur der Auslegung bestehender Rechtsvorschriften, da Bitcoin in kein rechtliches Vakuum fällt.“