Die 1,7 Mio. Nutzer der Krypto-Splattform Celsius, die sich über den ganzen Globus verteilen, haben durch die Nutzung der Krypto-Ertragskonten des Dienstleisters das Eigentumsrecht an den von ihnen überstellten Krypto-Geldern abgetreten, wie die Anwälte der insolventen Firma nun argumentieren.
Im Rahmen der ersten Insolvenzanhörung von Celsius am gestrigen Montag haben deren Anwälte von der Kanzlei Kirkland in Person von Pat Nash zu bedenken gegeben, dass die Kunden der Sparplattform, die den Service der Ertragskonten genutzt haben, gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Besitz- und Nutzungsrechte an ihren Coins übertragen haben. Demnach sei es Celsius erlaubt gewesen, die Kundengelder nach Belieben „einzusetzen, zu handeln, zu verkaufen und zu verleihen“.
Im Hinblick auf Krypto-Vermögen, die in bestimmten Custody-Accounts bzw. Verwahrungskonten bei Celsius gehalten wurden, scheint die Rechtslage allerdings deutlich diffuser. So heißt es in den AGB der Plattform eigentlich, dass Coins in Custody-Accounts nicht ohne explizite Zustimmung der Nutzer von Celsius verwendet werden können. Nichtsdestotrotz werfen die Anwälte der Firma die Frage auf, ob das Unternehmen dennoch auch an diesen Geldern ein Besitzrecht hat:
„Gehören die Krypto-Vermögen, die Celsius besitzt dem Unternehmen? Kann bei der Beantwortung dieser Frage eine Unterscheidung zwischen Krypto-Vermögen in Verwahrung und in Ertragskonten getroffen werden?“
Seit dem 13. Juni hat Celsius einen Auszahlungsstopp verhängt, nachdem das Krypto-Unternehmen durch den momentanen Bärenmarkt massiv in Schieflage geraten ist. Anleger können also zunächst keine Gelder mehr ausbuchen.
Anwalt David Silver fasst die Argumentation von Celsius auf Twitter zusammen. Dabei stellt er ernüchternd fest, dass die Nutzer mittlerweile „nicht mehr glauben sollte, dass es sich um *ihre* Krypto-Vermögen handelt, denn technisch gesehen handelt es sich dabei um Gelder der Firma“.
11) Celsius says that anyone in the EARN program has no crypto that belongs to them (i.e., stop thinking of it as *your* crypto). Celsius is the owner of the crypto assets. Most of the assets in Celsius came in through the EARN program and is part of the estate.
— David Silver (SILVER MILLER) (@dcsilver) July 18, 2022
Kadhim Shubber, ein Reporter von der Financial Times, gibt derweil zu bedenken, dass es laut Celsius-Anwalt Nash „im besten Interesse der Nutzer ist, diesen Krypto-Winter abzuwarten“ und stattdessen Celsius den Umgang mit den Geldern zu überlassen. Dadurch könnten die Nutzer der Plattform „den Wiederaufbau unterstützen und von der Wertsteigerung profitieren, die durch eine Verbesserung der Stimmungslage auf dem Kryptomarkt eintritt“.
Nash says Celsius' recovery plan will involve HODLing
Kurz gesagt: Celsius will sich also Zeit kaufen, bis sich der Kryptomarkt wieder spürbar erholt, damit das Unternehmen später seine Kunden auszahlen kann, sobald die vorhandenen Vermögen wieder mehr Wert haben.
— kadhim (^ー^)ノ (@kadhim) July 18, 2022
"The vast majority of our customers are going to be interested in riding out this crypto winter, remaining long crypto, having the opportunity to realise their recovery through an appreciation in the crypto macro environment"
Zudem argumentiert das Unternehmen, dass es auch Bitcoin verkaufen kann, die über eine Tochterfirma per Mining gewonnen werden. Celsius-CEO Alex Mashinsky hatte im Insolvenzantrag vorgerechnet, dass das Tochterunternehmen bis 2024 knapp 15.000 BTC schöpfen wird, allerdings zweifelt David Silver diese Zahlen an.
So kommentierte Silver im Anschluss an die Insolvenzanhörung auf Twitter, dass die Krypto-Sparplattform inzwischen wohl kaum hauptsächlich ein Mining-Unternehmen ist:
„Eigentlich kaum zu fassen, dass Patrick Nash und die Kirkland-Anwälte jetzt behaupten, dass Celsius im Prinzip ein Mining-Unternehmen ist. Das ist doch totaler Quatsch.“
Ob auch die Bitcoin deutscher Nuri-Kunden, die über die Neobank ein Ertragskonto bei Celsius geführt haben, nach dieser Logik ihre Gelder an die Krypto-Sparplattform abgetreten haben, bleibt zunächst unklar.
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