Die Bundesministerien für Finanzen und Justiz haben einen Entwurf für eine Kryptofondsanteileverordnung (KryptoFAV) veröffentlicht.

Erweiterte Regelung für Kryptofondsanteile

Der mit nur vier Seiten sehr knappe Entwurf umfasst eine rechtlichen Definition von Kryptofondsanteilen und sieht für diese die Anwendbarkeit des Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapiere (eWPG) vor.

Kryptofondsanteilen sind demnach “Anteile an Sondervermögen” in form “elektronischer Anteilscheine, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind”.

Die KryptoFAV nennt darüber eine Reihe von Vorschriften des eWPG, welche auch für solche Kryptofondsanteile anwendbar wären, sollte die Verordnung in der vorgeschlagenen Form verabschiedet werden.

Abweichend von den Regeln für elektronische Wertpapiere sieht die KryptoFAV als “registerführende Stelle” die jeweilige Verwahrstelle vor. 

Die KryptoFAV wird den Weg zur Begebung von Anteilen an Investmentvermögen in Form von Token ebnen, die wie verbriefte Anteilsscheine von Anlegern erworben werden können. Auch ein Zweitmarkthandel der Kryptofondsanteile wäre damit möglich.

eWPG schafft Wertpapierurkunden ab

Das im Juni in Kraft getretene Gesetz zur Einführung elektronischer Wertpapiere umfasst gesonderte Regelungen im Vergleich zu klassischen Wertpapieren. Die Pflicht von Wertpapierurkunden entfällt für elektronische Wertpapiere und wurde durch eine Pflicht zur Eintragung in ein Wertpapierregister ersetzt.