Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) informiert in einem am 2. März veröffentlichten Merkblatt über die von deutschen Kryptoverwahrern zu beachtenden Rechtsnormen.
Zusammenfassung der neuen Rechtslage
Das online verfügbare Dokument bringt die Rechtsauffassung der BaFin für die seit Januar 2020 geltenden neuen Regeln zum Ausdruck. Da deutsche Wallet-Betreiber, Krypto-Handelsplattformen und andere als Kryptoverwahrer aktive Unternehmen eine BaFin-Erlaubnis benötigen, ist das veröffentlichte Merkblatt “Hinweise zum Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts” die erste Anlaufstelle, um sich über die geltenden Rechtsnormen zu informieren.
Das Merkblatt liefert eine rechtliche Definition des neuen Tatbestands des Kryptoverwahrgeschäfts auf Basis des Kreditwesengesetzes (KWG). Diesen erfüllt laut BaFin, wer:
“ [...] Kryptowerte oder private kryptografische Schlüssel, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen
für andere
verwahrt, verwaltet und sichert.”
Die dafür unerlässliche Definition von Kryptowerten liefert die BaFin ebenfalls. Diese regulierten Finanzinstrumente sind laut BaFin definiert als:
“ [...] digitale Darstellungen eines Wertes, der
von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und
nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber
von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.”
Wichtig ist dabei die von der BaFin vorgenommene Abgrenzung von E-Geld, welche von dieser nicht als Kryptowerte eingestuft werden. E-Geld ist laut BaFin ein “monetärer Wert”, der:
“ [...] die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt (Zahlungssysteme in limitierten Netzen oder mit sehr limitierter Produktpalette und Instrumente zu sozialen oder steuerlichen Zwecken) oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 ZAG (Zahlungsvorgänge bei elektronischen Kommunikationsnetzen/-diensten) eingesetzt wird.”
Wichtige Hinweise für die BaFin-Anmeldung
Neben der Definition von Kryptowerten und Kryptoverwahrgeschäften liefert die BaFin in ihrem Merkblatt auch eine “Abgrenzungen zu sonstigen regulierten Tätigkeiten” und wichtige Hinweise zur BaFin-Erlaubnispflicht und der für bereits bestehende Kryptoverwahrer geltenden Übergangsfrist.
Vor der BaFin hatte bereits der Digitalverband Bitkom Mitte Februar eine Art Leitfaden zur Anmeldung für Kryptoverwahrer veröffentlicht. Da sich das BaFin-Merkblatt nur auf die Darstellung der geltenden Rechtsnormen bezieht, finden Kryptoverwahrer dort zusätzliche Hinweise, um laut Bitkom “bestmöglich für das Antragsverfahren gewappnet” zu sein.
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