Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bietet in einem am 15. April veröffentlichten Fachartikel eine Einordnung zur Tokenisierung von Wertpapieren mittels Security Token aus Sicht der Regulierungsbehörde.

Wie die BaFin darin gleich zu Anfang verdeutlicht, entsteht zur Zeit mittels Token eine ganz neue Wertpapiergattung, da klassische Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz nicht als Wertpapiere nach dem Wertpapierprospektgesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz galten.

Dies ändere sich durch die Blockchain-Technologie, welche zu einer Verschmelzung beider bislang getrennten Finanzinstrumente führen könne. Vermögensanlagen “in Form eines frei übertragbaren und handelbaren Tokens” seien, “wenn das Instrument aktienähnliche beziehungsweise mitgliedschaftliche Rechte oder ein vermögensmäßiges Recht schuldrechtlicher Natur beinhaltet und frei übertragbar ist”, als Wertpapiere zu bewerten.

Das Vorliegen eines Tokens reiche dafür alleine allerdings noch nicht aus. Ein tokenisierter Vermögenswert gelte nur dann als Wertpapier, wenn dieser frei übertragbar sei, am Finanzmarkt gehandelt werden könne und mit “wertpapierähnlichen Rechten” ausgestattet sei. Eine fehlende Verbriefung in Form einer Urkunde, wie etwa bei Aktien, stehe einer Einordnung als Wertpapier allerdings nicht im Wege.

Was unter Übertragbarkeit und Handelbarkeit zu verstehen ist, stellt die BaFin ebenfalls klar.

Übertragbarkeit bedeute, so die BaFin, “dass die Token in technischer Hinsicht überhaupt auf andere Nutzer übertragen werden können”. Ein seiner Gattung nach übertragbares Wertpapier setze zudem voraus, “dass das Wertpapier im Rahmen der Übertragung auf einen anderen Erwerber in seinem rechtlichen Gehalt beziehungsweise seinem technischen Wesen nach unverändert bleibt.”

Entscheidend für die Handelbarkeit an den Finanzmärkten sei, “dass ein Token hinreichend standardisiert und gleichartig ausgestaltet ist.” Auf die Art der Übertragung komme es dabei allerdings nicht an. “Der Token darf lediglich keine unterschiedlichen Rechte vermitteln und muss im Geschäftsverkehr nach Art und Zahl der Stücke bestimmt werden können”, schreibt die BaFin.

Dass es sich bei der Einordnung von Security Token um einen Paradigmenwechsel handelt, räumt die BaFin abschließend ebenfalls ein und verweist auf das erste von ihr offiziell zugelassene Security Token Offering (STO) durch Bitbond Anfang des Jahres.