Der Blockchain-Bundesverband hat am 19. November auf einen für die Finanzbranche gedachten Rundschreiben-Entwurf der BaFin geantwortet und klarere Definitionen beim Umgang mit Kryptowährungen gefordert.

Das Schreiben des im Juni als Verein gegründeten Interessenverbandes der deutschen Blockchain-Community stellt eine Antwort auf die von der BaFin angebotenen Möglichkeit zur konstruktiven Stellungnahme dar. Die BaFin hatte dafür eine Frist bis zum 19. November eingeräumt.

In seiner Antwort begrüßt der Blockchain Bundesverband generell die offene Auseinandersetzung der BaFin mit den Themen Blockchain und Kryptowährungen. Um eine praktische Umsetzbarkeit der BaFin-Positionen zu gewährleisten, sei aber eine Konkretisierung der von der BaFin genutzten Begriffe nötig.

So fehle eine genaue Definition der von der BaFin in ihrem Rundschreiben-Entwurf als “geldwäscherechtlich Verpflichteten”. Für den Blockchain-Bundesverband ist dieser Begriff zu pauschal, da aus dem Schreiben nicht hervorgehe, an wen sich die BaFin damit genau wendet. Das Rundschreiben richte sich neben Banken auch an Zahlungs-, E-Geld- und andere Finanzdienstleistungsinstitute, was eine genaue Interpretation der Wortwahl der BaFin erschwere.

Ebenfalls problematisch findet der Blockchain-Bundesverband die von der BaFin gewählte Definition von virtuellen Währungen. Nach dieser handele es sich dabei um

1. eine digitale Darstellung eines Werts, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und ...

2. … nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung gebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, ...

3. … aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und ...

4. … auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

Der Bundesverband hält diese Definition für nicht praktikabel. Er argumentiert, dass fast alle existierenden Token die Punkte 1, 2 und 4 erfüllen würden und gleichzeitig Punkt 3 zu viel Interpretationsspielraum lasse. In der Folge würden auch sogenannte Utility-Token als Zahlungsmittel bewertet, die für diesen gar Zweck gar nicht vorgesehen seien.

“Angesichts des weiten Anwendungsbereichs der Definition im Übrigen ist eine diesbezügliche Klarstellung jedoch zwingend erforderlich. Sonst wären auch sog. Utility-Token erfasst, wenn sie eine Gutscheinfunktion haben und somit als Zahlungs-, jedenfalls aber als Tauschmittel auf einer Plattform akzeptiert werden. Da die 5. Geldwäscherichtlinie und auch der Rundschreiben-Entwurf aber gerade nicht auf ‚Token‘ allgemein, sondern auf virtuelle Währungen abstellt, ist unser Verständnis, dass z. B. Utility-Token gerade nicht vom Anwendungsbereich erfasst sein sollen.”

Auch andere von der BaFin genutzten Begriffen sind dem Bundesverband zu ungenau, wie etwa die Beschreibung der BaFin von “Zahlungen, denen erkennbar ein Tausch von virtuellen Währungen zugrunde lag” oder der sogenannte “gewerbliche Handel oder Tausch von Kryptowährungen”.  In Bezug auf die genannten Punkte bittet der Blockchain-Bundesverband deshalb um eine Klarstellung der BaFin.

Ob diese dazu in der Lage ist, mag aufgrund ihres relativ engen Mandats als Regulierungsbehörde bezweifelt werden. Eine genauere Begriffsdefinition, wie sie der Bundesverband fordert, ist eigentlich nur durch den Gesetzgeber leistbar.

Darauf deutet auch ein Urteil des Kammergerichts Berlin hin, das die Zuständigkeit der BaFin in solchen Fragen deutlich in Frage stellte. Die seitdem noch unklarere Regulierungssituation hat mittlerweile sogar zur Aufstellung des ersten deutschen Bitcoin-Geldautomaten ohne BaFin-Lizenz geführt. BaFin-Chef Hufeld fordert von der Politik deshalb eine klare Regulierung von Kryptowährungen.

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