Am 14. März 2022 wurde im Ausschuss für Wirtschaft und Währung des europäischen Parlaments über die vorgeschlagene Regelung der Europäischen Union über Märkte für Kryptovermögenswerte (kurz MiCA genannt, im Folgenden die "Regelung") abgestimmt. Die vorgeschlagene Änderung, die ein Verbot oder eine Einschränkung von Proof-of-Work-basierten Kryptovermögenswerten vorsah und damit effektiv zu einem Verbot von Bitcoin geführt hätte, wurde abgelehnt.

Es bleibt nun weiterhin die Frage, wie Kryptovermögenswerte aus der Perspektive der Umweltregulierung bewertet werden. Das Mitglied des Europäischen Parlaments hinter dem Text erklärte, dass Kryptovermögenswerte wie alle anderen Finanzprodukte unter die Taxonomie der Union fallen werden. Der Begriff Taxonomie bedeutet in diesem Fall die Klassifizierung von Wirtschaftstätigkeiten, die sich positiv auf die Umwelt auswirken. Hierbei hat dieses Mitglied allerdings nicht genauer erläutert, wie diese Vermögenswerte im Hinblick auf diese Taxonomie behandelt werden.

Es digitale Finanzwesenpaket umfasst eben diese vorgeschlagene Regelung sowie einen Vorschlag für eine Pilotregelung für Marktinfrastrukturen, die auf Distributed-Ledger-Technologie (DLT) aufbauen, die für den Sektor der Wertpapier-Token von Belang ist. Dieser Vorschlag wurde im Januar dieses Jahres vom Wirtschafts- und Währungsausschuss des Parlaments angenommen und soll bis Ende 2022 in Kraft treten.

Die EU-Kommission hat mehrere Optionen in Betracht gezogen, um den Kryptovermögenswertsektor zu regulieren. Sie hat sich für eine vollständige Harmonisierung der geltenden Regelungen innerhalb der EU für Emittenten und Dienstleister mit einem EU-Pass entschieden. Die andere Option wäre eine Opt-in-Regelung zur Erlangung des EU-Passes, bei der nationale Regelungen zur Anwendung gekommen wären. In Sachen Stablecoins hat sich die Kommission für eine maßgeschneiderte gesetzliche Regelung in Kombination mit der Regulierung im Rahmen der E-Geld-Richtlinie ausgesprochen.

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Betrachten wir die wichtigsten Bestimmungen der MiCA-Regelung, die nach dem Trilog zwischen dem Rat, dem Parlament und der Kommission nach der Abstimmung vom 14. März ebenfalls vor Jahresende in Kraft treten soll. Dabei stehen vier Ziele im Vordergrund: Rechtssicherheit, Förderung von Innovation, Verbraucher- und Anlegerschutz, Marktintegrität und Finanzstabilität.

Bei dieser Regelung werden die zuständigen Behörden und ihrer verwaltungsrechtlichen Sanktionsbefugnisse sowie Vorschriften zur Bekämpfung von Marktmissbrauch festgelegt. In den wichtigsten Bestimmungen der Regelung geht es daneben auch um den Zweck und den Anwendungsbereich der Regelung (I), die Vorschriften für die Ausgabe von Kryptovermögenswerten mit Nutzwert (II), vermögenswertbezogenen Token (III) und E Geld-Kryptovermögenswerte (IV) sowie die Vorschriften für Anbieter von Kryptovermögenswerten (V).

I. Zweck und Anwendungsbereich der Regelung

Zweck der Regelung ist die Festlegung von Regeln für:

  • Anforderungen im Hinblick auf Transparenz und Offenlegung für die Emission und die Zulassung von Kryptovermögenswerten zum Handel.
  • Die Zulassung und Beaufsichtigung von Anbietern von Kryptovermögenswertdienstleistern, Emittenten von vermögenswertbasierten Token und Emittenten von E-Geld-Token.
  • Betrieb, Organisation und Steuerung von Emittenten von vermögenswertbasierten Token, Emittenten von E-Geld-Token und Kryptovermögenswertdienstleistern.
  • Anlegerschutzvorschriften für die Ausgabe, den Handel, den Austausch und die Verwahrung von Kryptovermögenswerten.
  • Maßnahmen zum Schutz vor Marktmissbrauch, um die Integrität der Märkte für Kryptovermögenswerte zu gewährleisten.

Die Regelung gilt für Personen in der EU, die Kryptovermögenswerte ausgeben oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Vermögenswerten erbringen. Die Regelung gilt nicht für:

  • Kryptovermögenswerte, bei denen es sich um Finanzinstrumente (von Unternehmen mit Anteilen ausgegebene Aktien, Schuldverschreibungen, Einheiten oder Anteile für gemeinsame Anlagen und Futures-Kontrakte) oder elektronisches Geld handelt, es sei denn, letzteres gilt als E-Geld-Token im Sinne der Regelung.
  • Bestimmte Einrichtungen oder Personen, wie die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, Versicherungsunternehmen, ein Liquidator oder Verwalter in einem Insolvenzverfahren, Personen, die Kryptovermögenswertdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen, ihre Tochtergesellschaften oder andere Tochtergesellschaften ihres Mutterunternehmens erbringen, die Europäische Investitionsbank, die Europäische Investitionsbank und öffentliche internationale Organisationen. Für zugelassene Kreditinstitute und Investmentfirmen gelten nur bestimmte Bestimmungen der Regelung oder es werden die für sie geltenden Bestimmungen angepasst.

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II. Vorschriften für die Ausgabe von Kryptovermögenswerten mit Nutzwert

In der Regelung gibt es die Kategorie "andere Kryptovermögenswerte als Token, die sich auf Vermögenswerte oder E-Geld-Token beziehen". Diese bezieht sich auf Kryptovermögenswerten, die einen digitalen Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung ermöglichen sollen, die im DLT-System verfügbar sind, und die nur vom Emittenten dieses Tokens akzeptiert werden (sogenannter "Utility-Token"). Diese "Utility Token" haben einen nicht-finanziellen Zweck im Zusammenhang mit dem Betrieb einer digitalen Plattform und digitalen Dienstleistungen und sollten als eine besondere Art von Kryptovermögenswerten betrachtet werden. Dazu können Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether oder Tezos gehören.

Die Regelung verbietet es, Kryptovermögenswerte öffentlich anzubieten oder die Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz zu beantragen. Es sei denn, der Emittent ist eine juristische Person und es liegt ein Whitepaper vor, das konform mit der Regelung, bei der zuständigen Behörde gemeldet und veröffentlicht ist.

Es gibt Vorschriften für faires, ehrliches und professionelles Verhalten und Kommunikation sowie Vorschriften für den Umgang mit Interessenkonflikten und die Einhaltung der Sicherheitsstandards für Protokolle.

Ein Whitepaper muss nicht erstellt werden, wenn Kryptovermögenswerte kostenlos angeboten werden (was nicht der Fall ist, wenn Käufer personenbezogene Daten angeben oder wenn der Emittent Gebühren, Provisionen oder andere Vorteile von Dritten erhält); wenn diese automatisch durch Mining oder Transaktionsvalidierung erstellt werden; wenn sie einmalig und nicht-fungibel sind (für nicht-fungible Token muss daher kein Whitepaper erstellt werden); wenn sie weniger als 150 Personen pro Mitgliedstaat angeboten werden; wenn der Betrag des Angebots 1 Million Euro über einen Zeitraum von 12 Monaten nicht übersteigt; oder wenn das Angebot ausschließlich qualifizierten Anlegern vorbehalten ist.

Zu beachten ist auch, dass der Emittent von Kryptovermögenswerten dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einräumen muss. Von diesem kann der Anleger über einen Zeitraum von 14 Kalendertagen Gebrauch machen.

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III. Vorschriften für die Ausgabe von vermögenswertbezogenen Token

Diese Kategorie von Kryptovermögenswerten umfasst Token, die einen stabilen Wert halten, indem sie an mehrere gesetzliche Währungen, einen oder mehrere Rohstoffe, einen oder mehrere Kryptovermögenswerte oder einen Korb aus diesen Vermögenswerten gekoppelt sind. Mit der Stabilisierung ihres Wertes sollen diese vermögenswertbasierten Token häufig den Zweck erfüllen, von ihren Inhabern als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen und als Wertaufbewahrungsmittel verwendet zu werden.

Ein Emittent, der Vermögenswert-Token an einem Handelsplatz anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen möchte, muss eine Genehmigung der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats einholen. Es sei denn, der durchschnittliche Umlaufbetrag der Vermögenswert-Token übersteigt 5 Millionen Euro über einen Zeitraum von 12 Monaten nicht oder das Angebot ist nur für qualifizierte Anleger bestimmt.

Mit der Genehmigung hat man Anspruch auf einen europäischen Pass. Es muss ein Whitepaper erstellt werden.

Ein solcher Emittent muss eine Reihe von Pflichten erfüllen, unter anderem im Hinblick auf Marketingkommunikation, Interessenkonflikte und Unternehmensführung: 350.000 Euro oder 2 Prozent der durchschnittlichen Reservevermögenswerte, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Diese Reservevermögenswerte müssen umsichtig und effizient verwaltet, von den Vermögenswerten des Emittenten getrennt und Kreditinstituten oder Kryptovermögenswertdienstleistern anvertraut werden. Diese Reservevermögenswerte dürfen nur teilweise in hochliquide und risikoarme Finanzinstrumente investiert werden.

Außerdem sind Zinszahlungen an die Inhaber solcher Token verboten.

Es gibt besondere Vorschriften für Akquisitionen von Emittenten von vermögenswertbezogenen Token. Diese sind etwa verpflichtet, die zuständige Behörde über den geplanten Erwerb zu informieren. Diese kann dem Erwerb widersprechen.

Es bestehen weitere Verpflichtungen für Emittenten von vermögenswertbezogenen Token, die relevant sind. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde legt fest, welche Token relevant sind, etwa im Hinblick auf die Marktkapitalisierung der Token (eine solche Festlegung kann auch freiwillig vom Emittenten beantragt werden).

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IV. Vorschriften für die Ausgabe von E Geld-Kryptovermögenswerten

Diese dritte Kategorie umfasst Kryptovermögenswerte, die in erster Linie als Zahlungsmittel dienen und deren Wert durch die Kopplung an eine einheitliche Fiat-Währung stabilisiert werden soll. Wie E-Geld sind diese Kryptovermögenswerte ein elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten und werden für Zahlungen verwendet. Sie unterscheiden sich von E-Geld dadurch, dass die Inhaber von E-Geld stets eine Forderung gegenüber dem E-Geld-Institut haben und einen vertraglichen Anspruch darauf haben, die Rückzahlung des gehaltenen E-Geldes jederzeit und zum Nennwert in gesetzlicher Währung zu verlangen. Das ist bei E-Geld-Token nicht unbedingt der Fall.

Die wichtigste Verpflichtung für den Emittenten von E-Geld-Token ist die Zulassung als Kreditinstitut oder als E-Geld-Institut im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG (nachstehend "E-Geld-Richtlinie"). Gemäß der Regelung muss er eine solche erhalten und ein Whitepaper veröffentlichen.

Eine solche Genehmigung und die Veröffentlichung eines Whitepaper sind nicht erforderlich, wenn die E-Geld-Token nur von qualifizierten Anlegern gehalten werden können oder wenn der durchschnittlich ausstehende Betrag der Token innerhalb von 12 Monaten 5 Millionen Euro (oder einen von einem Mitgliedstaat festgelegten niedrigeren Schwellenwert) nicht überschreitet.

Inhaber von E-Geld-Token haben einen Anspruch auf Rückzahlung gegenüber dem Emittenten der Token. E-Geld-Token, die ihren Inhabern keinen solchen Anspruch gewähren, sind verboten.

In Abweichung von der E-Geld-Richtlinie darf kein Emittent von E-Geld-Token oder Anbieter von Kryptovermögenswertdienstleistungen den Inhabern solcher Token Zinsen gewähren.

Für äußerst bedeutende E-Geld-Münzen sind besondere Vorschriften vorgesehen.

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V. Vorschriften für Kryptovermögenswertdienstleistungen

Kryptovermögenswertdienstleistungen dürfen nur von juristischen Personen erbracht werden, die ihren eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat der Union haben und als Kryptovermögenswertdienstleister zugelassen sind.

Die Zulassung als Kryptovermögenswertdienstleister ist in der gesamten Union gültig und muss es den Kryptovermögenswertdienstleistern ermöglichen, die Dienstleistungen, für die sie eine Zulassung bekommen haben, in der gesamten Union zu erbringen. Entweder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, auch über eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs.

Kryptovermögenswertdienstleister haben ehrlich, fair und professionell im besten Interesse ihrer Kunden und potenziellen Kunden zu handeln und ihre Kunden mit fairen, klaren und nicht irreführenden Informationen zu versorgen, insbesondere in ihrer kommerziellen Kommunikation, die als solche gekennzeichnet sein müssen. Kryptovermögenswertdienstleister müssen ihre Kunden vor den Risiken warnen, die mit dem Kauf von Kryptovermögenswerten einhergehen. Sie müssen ihre Preispolitik der Öffentlichkeit zugänglich machen, indem sie diese an einer gut sichtbaren Stelle auf ihrer Webseite platzieren.

Ein Kryptovermögenswertdienstleister muss zu jeder Zeit über aufsichtsrechtliche Sicherheiten in einer Höhe verfügen, die mindestens dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht:

(a) Die Höhe der für ihn geltenden aktuellen Mindestkapitalanforderung, je nach Art der von ihm erbrachten Kryptovermögenswertdienstleistungen. Das sind entweder:

  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entgegennahme und Übermittlung von Orders im Namen Dritter, der Beratung über Kryptovermögenswerte, der Ausführung von Kryptovermögenswert-Orders im Namen Dritter und der Platzierung von Kryptovermögenswerten: 50.000 Euro.
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung von Kryptovermögenswerten im Namen von Dritten: 125.000 Euro.
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Plattform für den Handel mit Kryptovermögenswerten, den Tausch von Kryptovermögenswerten in Fiat-Währung oder in andere Kryptovermögenswerte: 150.000 Euro.

(b) Ein Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres, die jährlich neu berechnet werden.

Je nach Kryptovermögenswertdienstleistung besteht eine Reihe von besonderen Verpflichtungen. Außerdem gibt es Regelungen für Akquisitionen von Kryptovermögenswertdienstleistern.

Dieser Artikel wurde von Thibault Verbiest und Jérémy Fluxman gemeinsam verfasst.

Die Ansichten, Gedanken und Meinungen, die hier geäußert werden, sind allein die des Autors und spiegeln nicht unbedingt die Ansichten und Meinungen von Cointelegraph wider.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechtsberatung dar noch soll er als solche verstanden werden.

Thibault Verbiest, Rechtsanwalt in Paris und Brüssel seit 1993, ist Partner bei Metalaw, wo er die Abteilung für Fintech, digitales Banking und Kryptofinanzierung leitet. Er ist Mitautor mehrerer Bücher, darunter das erste Buch über Blockchain in französischer Sprache. Er ist als Experte für das European Blockchain Observatory and Forum und die Weltbank tätig. Thibault ist auch Unternehmer und Mitbegründer von PayFoot. Seit 2020 ist er Vorsitzender der IOUR Foundation, einer gemeinnützigen Stiftung, die die Einführung eines neuen Internets fördert, das TCP/IP und Blockchain miteinander verbindet.
Jérémy Fluxman hat seit 2017 bei internationalen Anwaltskanzleien in Paris und Luxemburg im Bereich Private Equity und Investmentfonds sowie bei einer Anwaltskanzlei in Monaco gearbeitet. Er hat einen Master II in internationalem Wirtschaftsrecht und arbeitet derzeit bei der Kanzlei Metalaw in Paris, wo er in den Bereichen Fintech, Blockchain und Kryptofinanzierung Beratungen macht.

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