Das Bundesministerium der Finanzen hat am Dienstag, den 27. Februar, die Richtlinien veröffentlicht, in denen Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel betrachtet wird, solange es als Zahlungsmittel verwendet wird. Die Behörde berief sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2015. Diese Gerichtsentscheidung stellt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen Präzedenzfall dar.

Das Gericht rechtfertigte seine Entscheidung zur Besteuerung damit, dass es Kryptowährungen als legale Zahlungsmethode betrachtet:

“Sog. virtuelle Währungen (Kryptowährungen, z.B. Bitcoin) werden den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese sog. virtuellen Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen”.

Laut dem Urteil wird jedoch die Umtausch einer Kryptowährung in Fiat oder umgekehrt als "eine steuerbare sonstige Leistung" klassifiziert. Daher wird eine Partei, die als Vermittler für den Austausch fungiert, nicht besteuert.

Soweit Anbieter für digitale Wallets eine Zahlung von Gebühren verlangen, können diese ebenfalls, wie im Dokument beschrieben, besteuert werden. Im Gegenzug wird die Transaktionsgebühr, die Miner von anderen Nutzern des Systems erhalten, nicht besteuert, da sie freiwillig gezahlt wird. Auch Börsenbetreiber erhalten eine Steuerbefreiung, “soweit sie den Kauf und Verkauf von Bitcoin als Mittelsperson im eigenen Namen vornehmen”.

Diese Richtlinien unterscheiden Deutschland von den USA, wo die Steuerbehörde IRS den Bitcoin steuerlich als Eigentum behandelt - das heißt, dass jeder Einkauf mit Bitcoin technisch als ein Verkauf von Eigentum betrachtet wird und somit der Kapitalertragsteuer unterliegt.