Die deutsche Finanzmarktaufsicht BaFin hat an Kryptoverwahrgeschäften interessierte Unternehmen zu einer Vorab-Meldung aufgerufen. Eine entsprechende Mitteilung veröffentlichte die Behörde am 4. Dezember auf ihrer Webseite.
Neuer Rechtsbegriff “Kryptoverwahrgeschäft”
Die BaFin weist darauf hin, dass durch eine Änderung des Kreditwesengesetzes das Kryptoverwahrgeschäft ab 1. Januar 2020 als regulierte Finanzdienstleistung gilt und einer entsprechenden Genehmigung bedarf.
Zulassungsanträge könnten zwar erst nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung entgegengenommen werden. Wohl um den erwarteten Ansturm an Anträgen leichter bewältigen zu können, bittet die BaFin in der Bekanntmachung bereits vorab um die Einreichung von Interessensbekundungen.
Die BaFin schreibt dazu:
“Die BaFin möchte mit diesem Verfahren einen reibungslosen Übergang auf die neue Rechtslage ermöglichen und frühzeitig einen Überblick über den Markt erhalten. [...] Es ist beabsichtigt den Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, nähere Informationen und Hinweise mitzugeben, sobald die BaFin ihre Verwaltungspraxis zu der Zulassung und der laufenden Aufsicht für die neue Finanzdienstleistung konkretisiert hat.”
Wie die BaFin außerdem schreibt, können sich Unternehmen im Rahmen ihrer Interessensbekundung auch zu “noch offenen Grundsatzfragen” äußern. Einfluss auf den Erfolg zukünftiger Erlaubnisverfahren werden die rein freiwilligen Interessensbekundungen allerdings nicht haben, so die BaFin weiter.
Kryptobörsen und Wallet-Betreiber betroffen
Mit einer Entscheidung am 14. November hatte der Deutsche Bundestag beschlossen, Kryptowerte in Deutschland zu einem offiziellen Finanzinstrument mit entsprechender Regulierung machen. Kryptowährungen und Security Token werden damit in die Liste der offiziellen Finanzinstrumente aufgenommen. Als Rechtsfolge gelten dadurch die für Finanzinstrumente bestehenden Regulierungsbestimmungen auch für Kryptowerte.
Unternehmen wie Wallet-Betreiber und Kryptobörsen, die Kryptowerte “verwahren”, benötigen dafür ab dem 01.01.2020 eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin).
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