Vier renommierte amerikanische Medienhäuser fordern erneut, dass die Identitäten von allen FTX-Kunden außerhalb der USA offengelegt werden, indem sie neue Einwände gegen einen früheren Antrag auf Geheimhaltung der Identitäten eingereicht haben.

Bloomberg, Dow Jones, die New York Times und die Financial Times hatten ursprünglich am 11. Januar einen Antrag eingereicht, um Einspruch dagegen zu erheben, dass FTX und das Official Committee of Unsecured Creditors ermächtigt werden, die entsprechenden Kundeninformationen zu schwärzen und zurückzuhalten.

Nachdem das Gericht zuvor bereits ganz ähnliche Argumente von den vier Medienunternehmen gehört hat, wurde mit dem Gesuch vom 3. Mai ein neuer Einwand gegen den Antrag auf Versiegelung der Identitäten der ausländischen FTX-Kunden erhoben.

Antrag auf Offenlegung der FTX-Kundennamen. Quelle: Kroll.

Das jüngste Argument der Medienunternehmen lautet, dass es keine Rechtsgrundlage für die Schwärzung der Namen aufgrund von Datenschutzgesetzen außerhalb der USA gibt.

Die Medienkonzerne argumentierten, dass es nach Paragraf 105 des amerikanischen Insolvenzgesetzes – der Bestimmung, die dem Insolvenzgericht richterliche Befugnisse einräumt – keinen Abschnitt gibt, der es erlaubt, dass ausländisches Recht das Recht auf Zugang zu Informationen nach amerikanischem Verfassungs- und Gesetzesrecht außer Kraft setzt:

„Im Grunde genommen hat das Gesuch der Antragsteller, die 'Durchsetzung der Offenlegungspflichten des US-Insolvenzrechts' zu vermeiden, [...] keine Rechtsgrundlage für eine Versiegelung.“

„Das amerikanische Recht – verfassungsmäßig und gesetzlich – garantiert der Öffentlichkeit ein starkes Recht auf Einsicht in Insolvenzunterlagen. Dieses Recht kann nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass eine Partei Verpflichtungen nach ausländischem Recht geltend macht“, so die Medienunternehmen weiter.

Das erste Argument, das bereits in einem früheren Antrag vorgebracht wurde, war, dass die Namen der Gläubiger von FTX keine „vertraulichen Geschäftsinformationen“ darstellen.

Der zweite – ebenfalls in einem früheren Antrag vorgebrachte – Punkt ist, dass eine solche Offenlegung die Gläubiger nicht einem „unangemessenen Risiko“ aussetzen würde.

FTX und der Ausschuss haben nun bis zum 4. Mai um 16:00 Uhr Zeit, um einen Einspruch einzureichen.

Der Anhörungstermin für die Einreichung findet am 17. Mai um 13:00 Uhr statt.

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