Ein weiterer ehemaliger Geschäftsführer der Kryptobörse BitMEX hat sich nun vor dem südlichen Bezirksgericht von New York für schuldig bekannt. Der Prozess gegen den ehemaligen CEO und Arthur Hayes und den Rest der BitMEX-Geschäftsführung wegen Verstößen gegen das amerikanische Geldwäschegesetz läuft bereits seit zwei Jahren.

Wie das Wall Street Journal entsprechend am heutigen 8. August berichtet, hat Gregory Dwyer, der ehemalige Direktor für Business Development bei der Krypto-Handelsplattform, seine Mitschuld bei den Geldwäscheverstößen eingeräumt. Dieses Geständnis kommt im Rahmen einer Verständigung zwischen dem Beklagten und der Staatsanwaltschaft, wobei sich Dwyer durch diese ebenfalls zu einer Strafzahlung von 150.000 US-Dollar verpflichtet:

Manhattan-Staatsanwalt Damian Williams kommentiert die Entwicklungen wie folgt:

„Die heutige Verständigung verdeutlicht, dass Mitarbeiter der Geschäftsführung einer Kryptobörse nicht weniger verantwortlich sind als deren Gründer, was die absichtliche Missachtung der Auflagen zur Geldwäschebekämpfung angeht.“

Die restlichen ehemaligen Mitglieder der BitMEX-Geschäftsführung haben sich bereits allesamt schuldig bekannt. So hatten zunächst die beiden Gründer Arthur Hayes und Ben Delo am 24. Februar 2022 ihre Schuld gestanden, ehe der dritte Gründer Samuel Reed ebenfalls eine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft eingegangen ist.

Hayes wurde zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren plus 6 Monaten Hausarrest verurteilt, während die Strafe von Delo für 30 Monate zur Bewährung ausgesetzt ist. Samuel Reed droht derweil eine Haftstrafe von fünf Jahren inklusive einer Strafzahlung von 10 Mio. US-Dollar, dieselbe Summe mussten auch Hayes und Delo zusammengenommen entrichten.

Die Anklagepunkte gegen die drei BitMEX-Gründer und den Co-Geschäftsführer Dwyer wurden 2020 eingereicht. Die New Yorker Staatsanwaltschaft hat den Beschuldigten dabei allen voran zur Last gelegt, einerseits nicht ausreichend dafür gesorgt zu haben, dass amerikanische Investoren nicht auf die Krypto-Handelsplattfrom zugreifen können, und andererseits keine ausreichenden Vorkehrungen zur Geldwäschebekämpfung getroffen zu haben.