Bis zu einer wirklichen Revolution von Kryptowährungen als generell anerkannte Zahlungsmittel ist es noch ein weiter Weg. Verantwortlich dafür sind die durch die Zentralbankgesetze herrschenden Regeln.

Durch das Primat der Zentralbanken bei der Geldschöpfung soll vor allem Geldwertstabilität aber auch eine generelle Kontrolle des gesamten Geldsystems sichergestellt werden. In Deutschland sorgt die im Bundesbankgesetz und den Europäischen Verträgen festgelegte Unabhängigkeit der Bundesbank und der Europäischen Zentralbank von der Politik neben der Geldwertstabilität aber auch für einen gewissen Innovationsstau.

Dies glauben zumindest Kritiker des gegenwärtigen Geldsystems wie etwa der Verein Monetative, welcher ein Geldsystem fordert, welches nach seiner Überzeugung “der Realwirtschaft dient und nicht vom Finanzsektor zur Ausbeutung und Destabilisierung der Wirtschaft verwendet werden kann.”

Interessanterweise kommt genau aus dieser Ecke jetzt ein neuer Impuls, welcher die Debatte um digitales Zentralbankgeld in Form eines Krypto-Euros oder ähnlichen Ansätze neu anheizen dürfte.

Am 27. März beschloss das Bundesverwaltungsgericht in einem durch den Journalisten Norbert Häring angestrengten Verfahren eine Aussetzung und verwies den Prozess an den Europäischen Gerichtshof weiter.

Häring hatte zuvor auf das seiner Meinung nach im Bundesbankgesetz verbriefte Recht zur Zahlung von GEZ-Gebühren (Rundfunkbeitrag) mit Banknoten gegenüber dem Hessischen Rundfunk bestanden, was dieser unter Androhung von Zwangsvollstreckung ablehnte. Seit 2015 läuft der Rechtsstreit, welcher jetzt durch die jüngste Gerichtsentscheidung eine interessante Wendung nimmt.

Der Europäische Gerichtshof muss nun konkret die Frage klären, ob § 14 Abs.1 Satz 2 des Bundesbankgesetzes auch im europäischen Kontext gültig ist. Der Paragraph besagt: “Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel."

Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, welcher die Rolle der Europäischen Zentralbank im EU-Währungsraum sowie der nationalen Zentralbanken der sonstigen EU-Länder definiert heißt es dazu:

“Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.”

Theoretisch müsste also Häring die Möglichkeit zur Zahlung der GEZ-Beiträge durch Bargeld bekommen. Gängige Praxis ist aber bei vielen Zahlungen für Steuern und Abgaben inzwischen die Banküberweisung - aus praktischen Gründen.

Der Verein Monetative fasst das Problem in einer Pressemitteilung zu dem Rechtsstreit folgendermaßen zusammen:

“Öffentliche Behörden akzeptieren so ihr eigenes Geld nicht mehr und zwingen die Bürgerinnen und Bürger, mit Geld zu zahlen, das von privaten Banken geschaffen wurde. Es ist deswegen überfällig, dass ein gesetzliches Zahlungsmittel auch in digitaler Form geschaffen sowie rechtlich präzisiert wird.”

Sollte der Europäische Gerichtshof einen Präzedenzfall schaffen und Häring die Möglichkeit der Bargeldzahlung seiner GEZ-Gebühren ermöglichen, dürfte dies schnell die Politik auf den Plan rufen. Denn an einem aufwändigen Umgang mit Banknoten für Abgaben und Gebühren kann auch der öffentliche Sektor kein Interesse haben.

Wie eine im Januar 2019 veröffentlichte Studie der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) zeigt, ist die überwiegende Mehrheit der Zentralbanken bei dem Thema extrem zurückhalten. Unter 63 Zentralbanken weltweit haben bislang nur fünf eigene Pilotprojekte zu staatlichen Digitalwährungen gestartet, darunter etwa Uruguay, Norwegen oder Schweden mit der E-Krone.

“Die tatsächliche Einführung von digitalem Zentralbankgeld halten jedoch über 85 Prozent der befragten Notenbanken kurzfristig für sehr beziehungsweise recht unwahrscheinlich”, schreibt die Bundesbank unter Verweis auf die Studie.

Sollte es aber zu einer Gesetzesreform kommen, um die Rolle von Bargeld neu zu Regeln, dürften die Verantwortlichen dem Thema weitaus mehr Bedeutung beimessen.